AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Sämtliche Angebote gelten, soweit nicht anders vereinbart, als freibleibend und unverbindlich.
Mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit unserer
schriftlichen Bestätigung. Unsere Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer, diese wird
bei Lieferung in Höhe des jeweils geltenden Umsatzsteuersatzes zusätzlich in Rechnung gestellt.
2. Störungen irgendwelcher Art des Betriebs oder des Transportes bis zur Ablieferungsstelle –
insbesondere verursacht durch Mobilmachung, Krieg, Blockade und deren Folgen,
Wagenmangel, geschlossene oder behinderte Schiffahrt, Ausfuhrverbote oder – erschwerungen –
entbinden den Verkäufer von der Verpflichtung der Lieferung, sowie diese erschwert oder
unmöglich gemacht wird. Erzeugnisse, die unsere Lieferanten, bei denen wir uns eingedeckt
haben oder die Erzeugungsstätte betreffen, von denen unsere Lieferanten die zu ihrer
Herstellung benötigten Materialien beziehen, sollen ebenso angesehen werden, als wenn sie
uns betroffen hätten. Ergeben sich infolge von Versorgungsschwierigkeiten oder sonstigen
Ereignissen, wie sie u.a. in Satz 1 und 2 aufgeführt sind, unvorhergesehene Preiserhöhungen
bei der Beschaffung, so sind wir berechtigt, diese Kostensteigerungen den vereinbarten Preisen
zuzuschlagen; insoweit sind unsere Preise freibleibend. Maßnahmen frachtlicher, steuer- und
zollrechtlicher Art, die zwischen Kaufabschluß und Lieferung fallen, gehen stets zu Lasten des
Käufers. Bei Nichteinhaltung kontraktlich ausbedungener Abnahmetermine oder unserer
Zahlungsbedingungen haben wir unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche das Recht,
ohne vorherige Anzeige vom Abschluß zurückzutreten.
3. Bei Frachtvereinbarung gelten die Incoterms (Lieferklauseln der Internationalen
Handelskammer, ICC Paris) neueste Fassung.
4. Es gelten nur solche Produkteigenschaften als zugesichert, die von uns schriftlich bestätigt
worden sind. Die Gewährleistungsfrist ist – soweit nicht anders vereinbart – sechs Monate,
gerechnet ab dem Datum der Auslieferung.
Beanstandungen hinsichtlich der Menge, insbesondere des Gewichtes und der Fakturamenge,
müssen bei Abnahme der Ware gemacht werden.
Bei allen Lieferungen können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der vereinbarten Menge
nicht beanstandet werden. Bei der Fertigung von Beuteln und Folien und ähnlichen Erzeugnissen
ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Waren technisch nicht vermeidbar
und ein Anteil von bis zu 4 Prozent der Gesamtmenge nicht zu beanstanden. Soweit nicht bei
bestimmten Erzeugnissen größere Toleranzen beansprucht werden müssen, behalten wir uns
eine Mindeststärkentoleranz on +-10% bei Kunststoffen ausdrücklich vor. Ebenso bleibt eine
Toleranz in Länge und Breite von +-5%, mindestens jedoch 10mm vorbehalten. Bei
Konfektionsartikeln ist eine produktionstechnische Toleranz von 10% vom Schnittmaß zum
Fertigmaß zulässig. Für die Eignung der von uns gelieferten Folien zu bestimmten
Verpackungszwecken haften wir nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich zugesichert haben.
Infolge bestimmter Eigenschaften des Polyethylens kann ein gewisses Haften der Folienbahnen
sowie der hieraus gefertigten Produkte vorliegen, ohne dass Materialmängel vorliegen.
Qualitative Beanstandungen sind innerhalb 5 Arbeitstagen nach Warenanlieferung einzureichen.
Nach dieser Zeit gilt die Ware als angenommen. Reklamationen sind nicht mehr möglich, wenn
eine Verarbeitung oder ein Einbau der von uns gelieferten Waren stattgefunden hat.
5. Bei von uns anerkannten Sachmängeln wird die Ware von uns zurückgenommen und nach
unserer Wahl entweder Ersatz geleistet oder der Gegenwert vergütet. Eine Minderung ist nur
mit unserem ausdrücklichen Einverständnis, bestätigt in Schriftform, zulässig. Beanstandete
Waren können wir vor endgültiger Reklamationsanerkennung besichtigen, untersuchen und
prüfen lassen.
Eine Haftung für Folgeschäden ist bei Verarbeitung oder Einbau der von uns gelieferten Waren
ausgeschlossen. Ebenso ist eine Haftung für Sachmängel und Folgeschäden dann
ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren nicht sachgerecht lagert oder art- und/oder
anwendungsfremd einsetzt oder uns geänderte Applikationsbedingungen nicht mitgeteilt hat.
Darüber hinaus sind Schadensersatzansprüche
des Käufers aufgrund Lieferverzuges oder aus sonstigen Rechtsgründen ausdrücklich
ausgeschlossen.
6. Im Falle der Lohnveredelung ist eine Haftung für den Untergang der zur Verfügung gestellten
Materialien sowie der daraus erstellten Veredelungserzeugnisse, außer bei Vorsatz,
ausgeschlossen. Ebenso besteht keine Haftung für die Ausbeute an Veredelungserzeugnissen
aus zur Verfügung gestellten Werkmaterialien, es sei denn, daß eine schriftliche Vereinbarung
über die Ausbeute bei Lohnveredelung getroffen und von uns bestätigt worden ist. Ein
Lagergeschäft gilt als nicht abgeschlossen.
7. Vor Bezahlung fällig gewesener Rechnungsbeträge ist der Verkäufer zu weiteren Lieferungen
nicht verpflichtet. Schuldbefreiende Wirkung hat eine Zahlung nur an uns und nicht an Dritte.
Der Käufer kann unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in der Währung „EURO“
zum Ausgleich bringen. Die Leistung von Zahlungen in anderen Währungen sind generell nicht
möglich.
8. Bei Zahlungseinstellung des Käufers hat der Verkäufer die im § 46 der Deutschen
Konkursordnung angeführten Rechte auf Aussonderung der Ware. Der Verkäufer bleibt
Eigentümer der gelieferten Waren bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig
entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung und bis zur Einlösung aller Wechsel –
auch Finanzierungswechsel – und Schecks.
Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Lieferanten
vor, ohne daß für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten
gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der
neue Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware
zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Verkäufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner
darüber einig, daß der Käufer dem Lieferanten im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw.
verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zu dem Wert der neuen Sache
Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten
aufbewahrt. Der Käufer darf, so lange der Eigentumsvorbehalt besteht, die Ware und die aus
dieser hergestellten Sachen weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Werden die
Ware oder die daraus hergestellten Sachen beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, so hat
der Käufer den Verkäufer sofort schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer ist berechtigt, die
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die daraus hergestellten Sachen im Rahmen
seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die durch die Veräußerung der Ware
oder der daraus hergestellten Sachen erlangten Forderungen gegen seine Abnehmer tritt der
Käufer schon jetzt dem Verkäufer zur Sicherung bis zur vollständigen Zahlung seiner
Kaufpreisforderung ab u.z. in Höhe des Rechnungswertes der in der veräußerten Sache
enthaltenen Vorbehaltsware des Lieferanten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an.
Wenn die Sicherung aus dem einfachen, erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt des
Verkäufers die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt, wird der Verkäufer im Einzelfall
vollbezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.
9. Soweit nicht anders vereinbart gelten folgende Zahlungskonditionen:
– bei Zahlung innerhalb 10 Tagen 2 % Skonto
– bei Zahlung innerhalb 30 Tagen netto
Für die Fristberechnung gilt der Tag der Rechnungserstellung.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Bremen (bzw. Neustrelitz oder Wolfen)
Entsprechen eine oder mehrere der hier genannten Regelungen nicht den gesetzlichen
Bestimmungen, bleibt hiervon die Gültigkeit anderer Regelungen unberührt.
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